(Handelsregisterverordnung (TSY), Artikel 66) (1) Bei der Eintragungsanmeldung der Auflösung der Gesellschaft sind dem Amt folgende Unterlagen vorzulegen:
- Beruht die Auflösung auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, eine notariell beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses.
- Beruht die Auflösung auf einem anderen Grund, eine beglaubigte Abschrift des Dokuments, das diesen belegt.
- Unterschriftsprobe bzw. Unterschriftserklärung der Liquidatoren
(Sind in den Datenbanken öffentlicher Einrichtungen und Organisationen keine Unterschriftsdaten vorhanden oder können diese nicht beschafft werden, werden die Unterschriften der Betreffenden der Direktion entweder notariell beglaubigt oder durch eine schriftliche Erklärung bei einer beliebigen Handelsregisterdirektion vorgelegt.) (1 Original)
- Werden die Liquidatoren von außerhalb des Gesellschafterkreises gewählt, ein unterzeichnetes Dokument über die Annahme des Amtes.
- Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Aufforderung der Gläubiger, ein von den Liquidatoren erstelltes Dokument darüber, dass die Gläubiger entsprechend dieser Bestimmung aufgefordert wurden.
(2) Für die Löschung der Eintragung nach Abschluss der Liquidation sind dem Amt folgende Unterlagen vorzulegen:
- Dokument darüber, dass die Liquidatoren den Gesellschaftern die Schlussbilanz mitgeteilt haben.
- Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Genehmigung der Schlussbilanz oder schriftliche Erklärung der Gesellschafter, dass sie kein Gericht anrufen werden.
- Schlussbilanz.
Für Informationen und Unterstützung
Telefon:
0 (378) 227 10 46
Durchwahlen: 125 E-Mail: