- Mit den Beschäftigungsanreizen werden Arbeitgebern, die Arbeitslose mit bestimmten Voraussetzungen einstellen, Beitrags-, Steuer- oder Lohnzuschüsse in unterschiedlicher Dauer und Höhe gewährt.
- Ein Teil dieser Anreize wird zwar aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds finanziert, die durchführende Stelle ist jedoch die Sozialversicherungsanstalt (SGK).
- Die zum Schutz und zur Steigerung der Beschäftigung aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds finanzierten Anreize sind in der folgenden Tabelle zusammenfassend aufgeführt.
| BEZEICHNUNG DES ANREIZES | RECHTSGRUNDLAGE |
|---|---|
| ANREIZ FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON FRAUEN, JUNGEN MENSCHEN UND PERSONEN MIT BERUFSQUALIFIKATIONSNACHWEIS | VORLÄUFIGER ARTIKEL 10 DES GESETZES NR. 4447 |
| ANREIZ FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON BEZIEHERN VON ARBEITSLOSENGELD | ARTIKEL 50 ABSATZ 5 DES GESETZES NR. 4447 |
| MINDESTLOHNZUSCHUSS | VORLÄUFIGER ARTIKEL 101 DES GESETZES NR. 5510 |
EINZELHEITEN ZUM ANREIZ
Für Arbeitgeber des privaten Sektors, die bis zum 31.12.2025 arbeitslose Personen einstellen, werden die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen bis zur Obergrenze des beitragspflichtigen Einkommens (5.396,14 bis 40.471,06 TL) aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds übernommen.
Anspruchsvoraussetzungen
- Die Person ist seit mindestens 6 Monaten arbeitslos
- Die Person wird zusätzlich zur durchschnittlichen Zahl der versicherten Beschäftigten der letzten 6 Monate vor dem Einstellungsdatum eingestellt
- Der Arbeitgeber gehört dem privaten Sektor an
Förderdauer
- 24 bis 54 Monate für Arbeitgeber, die Frauen ab 18 Jahren einstellen,
- 24 bis 54 Monate für Arbeitgeber, die Männer im Alter von 18 bis 29 Jahren einstellen,
- 6 bis 30 Monate für Arbeitgeber, die Männer ab 29 Jahren einstellen,
- 12 Monate für Arbeitgeber, die Personen mit Berufsqualifikationsnachweis bzw. Berufsausbildung einstellen.
Ist die Person bei İŞKUR registriert, verlängert sich die Förderdauer um 6 Monate.
Die Arbeitgeber müssen die monatliche Beitrags- und Dienstleistungsbescheinigung fristgerecht bei der SGK einreichen und die Beiträge fristgerecht zahlen.
Tabelle 1. Dauer der Inanspruchnahme der Versicherungsbeitragsanreize nach dem Gesetz Nr. 6111
Werden Bezieher von Arbeitslosengeld von Arbeitgebern des privaten Sektors zusätzlich zur durchschnittlichen Zahl der in den letzten sechs Monaten vor der Einstellung gemeldeten Versicherten eingestellt, werden für die restliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs 1 % der auf Grundlage der Untergrenze des beitragspflichtigen Einkommens berechneten Beiträge der kurzfristigen Versicherung sowie die gesamten Beiträge der langfristigen Versicherung und der allgemeinen Krankenversicherung (8.711,84 TL) aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds übernommen.
- Die dem Arbeitgeber gewährte Förderdauer wird von der ursprünglich für das Arbeitslosengeld festgelegten Gesamtanspruchsdauer der Person abgezogen.
- Die Arbeitgeber müssen die monatliche Beitrags- und Dienstleistungsbescheinigung fristgerecht bei der SGK einreichen und die Beiträge fristgerecht zahlen.
- Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeit in dem Betrieb, den sie bzw. er verlassen hat, erneut auf, können die Bestimmungen dieses Anreizes nicht in Anspruch genommen werden.
Der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Gesamtzahl der Beitragszahlungstage der Versicherten, die im Laufe des Jahres 2025 von Betrieben gemeldet werden, welche die in der einschlägigen Vorschrift des Gesetzes Nr. 5510 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit 33,33 Türkischen Lira ergibt (monatlich 1.000 TL), wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet, die diese Arbeitgeber an die SGK zu entrichten haben, und aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt.
Erforderliche Voraussetzungen auf Seiten der Arbeitgeber:
Arbeitgeber eines Betriebs des Privatsektors sein.
Erforderliche Voraussetzungen auf Seiten der Versicherten:
Zu den Versicherten gehören, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 5510 die Bestimmungen über die langfristigen Versicherungszweige angewendet werden.