Allgemeine Informationen
Artikel 194/3 – Damit eine Handelsgesellschaft in ein Handelsunternehmen umgewandelt werden kann, müssen sämtliche Anteile der betreffenden Handelsgesellschaft von der Person oder den Personen übernommen werden, die das Handelsunternehmen betreiben werden, und das Handelsunternehmen muss auf den Namen dieser Person oder Personen in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Handelt es sich bei der in ein Handelsunternehmen umgewandelten Handelsgesellschaft um eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, haften für die Verbindlichkeiten dieser Handelsgesellschaft die Person oder Personen, die das Handelsunternehmen betreiben werden, sowie die früheren Gesellschafter der Handelsgesellschaft während der in Artikel 264 vorgesehenen Verjährungsfrist entsprechend ihrer Stellung gesamtschuldnerisch. Auf die Umwandlung finden zudem die Artikel 264 bis 266 dieses Gesetzes Anwendung.
Handelsregisterverordnung, Artikel 134
1) Jede Handelsgesellschaft kann, unabhängig vom Haftungssystem, dem sie unterliegt, in ein Handelsunternehmen umgewandelt werden.
2) Das durch die Umwandlung entstandene Handelsunternehmen ist die Fortsetzung der umgewandelten Handelsgesellschaft.
3) Auf die persönliche Haftung der Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft und auf die aus Arbeitsverträgen entstehenden Verbindlichkeiten finden Artikel 190 und Artikel 194 Absatz 3 des türkischen Handelsgesetzbuches (TTK) Anwendung.
4) Aktiengesellschaften, die unter Artikel 376 TTK fallen (Aktiengesellschaften mit Kapitalverlust oder Überschuldung), Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die unter Artikel 633 fallen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Kapitalverlust oder Überschuldung), sowie Handelsgesellschaften in Liquidation können nicht in ein Handelsunternehmen umgewandelt werden.
5) Auf die Umwandlung einer Handelsgesellschaft in ein Handelsunternehmen finden die Artikel 180 sowie 182 bis 190 des Gesetzes entsprechende Anwendung.
6) Dem Eintragungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen und der Direktion einzureichen:
BEIM HANDELSREGISTERAMT EINZUREICHENDE UNTERLAGEN
- Von der Generalversammlung genehmigter Umwandlungsplan (TTK-185) (1 Original)
- Letzte Bilanz bzw. erforderlichenfalls Zwischenbilanz, die bei prüfungspflichtigen Gesellschaften vom Abschlussprüfer, bei anderen Gesellschaften vom Vorstand genehmigt wurde, nebst Stempelquittung (1 Original)
- Vom Leitungsorgan der Gesellschaft erstellter Umwandlungsbericht (TTK-186) (1 Original).
Die Gesellschafter können jedoch mit einem von einem SMMM oder YMM erstellten KMU-Bericht und durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter auf die Erstellung des Umwandlungsberichts verzichten.
- Notariell beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses zur Umwandlung (1 Original, 2 Fotokopien) – (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- Anwesenheitsliste (1 Original)
- Bei einberufenen Hauptversammlungen der Tagesordnungsbeschluss (1 Fotokopie) sowie eine Fotokopie des Handelsregisterblatts, in dem die Tagesordnung veröffentlicht wurde, und Fotokopien der Einschreiben mit Rückschein
- Erforderliche Unterlagen für die Eintragung der neuen Rechtsform (des Handelsunternehmens)
- Antrag auf Neueintragung
– Unterschriftsprobe/Unterschriftserklärung des Firmeninhabers (Sind bei öffentlichen Einrichtungen und Behörden in deren Datenbanken keine Unterschriftsdaten vorhanden oder können diese nicht beschafft werden, werden die Unterschriften der Beteiligten der Direktion entweder notariell beglaubigt oder durch schriftliche Erklärung bei einer beliebigen Handelsregisterdirektion eingereicht.) (1 Original)
- Bericht eines YMM oder SMMM über die vollständige Einzahlung des Kapitals der umgewandelten Gesellschaft, darüber, ob es nicht ungedeckt geblieben ist, und über die Feststellung des Eigenkapitals der Gesellschaft, nebst Tätigkeitsbescheinigung des Beraters; bei prüfungspflichtigen Gesellschaften der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu diesen Feststellungen nebst Prüferbescheinigung
- Liste der in Grundbuch, Schiffsregister, Register für geistiges Eigentum und ähnlichen Registern eingetragenen Vermögenswerte und Rechte der umgewandelten Gesellschaft sowie eine Erklärung mit Angaben zu den Registern, in denen diese eingetragen sind, und zu den Eintragungen dieser Vermögenswerte und Rechte in den jeweiligen Registern (1 Original)
Hinweise
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HINWEIS 1: Die Anteile der Handelsgesellschaft müssen auf die Person oder die Personen übertragen werden, die das Handelsunternehmen betreiben werden.
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HINWEIS 2: Beim Formwechsel wird die Registerstelle die Eintragung der im Grundbuch, im Schiffsregister, im Register für geistiges Eigentum und in vergleichbaren Registern eingetragenen Güter und Rechte des Vermögens der formwechselnden Gesellschaft auf die neue Rechtsform unverzüglich und gleichzeitig mit der Eintragung der neuen Rechtsform den jeweiligen Registern mitteilen, damit die Eintragung ohne Verzögerung erfolgt.
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HINWEIS 3: Bei der Umwandlung einer Handelsgesellschaft in ein Handelsunternehmen wird zusammen mit der Eintragung der das Handelsunternehmen betreffenden Angaben auch die Beendigung der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Handelsgesellschaft eingetragen. Die Eintragung erfolgt im Registerblatt der bisherigen Rechtsform. (TSY-135/3)
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HINWEIS 4: Verfügt die Firma aufgrund der Umwandlung über eine oder mehrere Zweigniederlassungen, die bei unserer Direktion am Sitz der Gesellschaft oder bei einer anderen Handelsregisterdirektion eingetragen sind, ist eine unterschriebene Zweigniederlassungs-Informationserklärung den Unterlagen beizufügen; bestehen keine Zweigniederlassungen, ist eine unterschriebene Erklärung darüber abzugeben.
INFORMATION:
Sie müssen unter der Adresse https://mersis.ticaret.gov.tr/ einen elektronischen Antrag stellen.
Für Informationen und Unterstützung
Telefon:
0 (378) 227 10 46
Durchwahlen: 125 E-Mail: