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Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Adressänderung einer Zweigniederlassung einer GmbH

Erforderliche Unterlagen und Informationen für die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in der Türkei ins Ausland

Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in der Türkei ins Ausland

Unterlagen (Artikel 116 der Handelsregisterverordnung, TSY)

(1) Damit eine Handelsgesellschaft in der Türkei ihren Sitz ins Ausland verlegen kann:

  1. Zeitungen und Unterlagen, die gemäß Artikel 12 des Gesetzes Nr. 6103 vom 14.1.2011 über die Geltung und Anwendungsweise des Türkischen Handelsgesetzbuchs belegen, dass die Gläubiger über die bevorstehende Änderung der Rechtsstellung der Gesellschaft in der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Weise und in jedem Fall durch Bekanntmachung im Registerblatt unterrichtet und aufgefordert wurden, ihre Forderungen anzumelden,
  2. die schriftlichen Einverständniserklärungen aller Gläubiger oder Unterlagen darüber, dass sämtliche Forderungen beglichen oder sichergestellt wurden,
  3. eine vom Finanzamt, bei dem die Gesellschaft registriert ist, und von der Sozialversicherungsanstalt auszustellende Bescheinigung darüber, dass keine Schulden bestehen oder diese sichergestellt wurden,
  4. eine notariell beglaubigte Abschrift des Beschlusses des zuständigen Organs über die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland.

(2) Solange die im ersten Absatz vorgesehenen Unterlagen dem Amt nicht vorgelegt wurden, wird von diesem kein Antrag auf Verlegung des Sitzes ins Ausland bearbeitet.

(3) Damit eine Handelsgesellschaft, deren Sitz ins Ausland verlegt wurde, aus dem Register gelöscht werden kann, ist zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen dem Amt am bisherigen Sitz auch eine gemäß Artikel 32 Absatz 2 beglaubigte Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass die Geschäftstätigkeit der Handelsgesellschaft im Ausland fortgeführt wird.

Eintragung (Artikel 117 TSY)

(1) Nach Abschluss der in Artikel 116 genannten Vorgänge werden die Eintragungen der Gesellschaft gelöscht und folgende Tatsachen eingetragen:

  1. Der Beschluss des zuständigen Organs über die Verlegung des Sitzes ins Ausland und sein Datum.
  2. Die Firma oder gegebenenfalls der Geschäftsname der Handelsgesellschaft nach der Sitzverlegung ins Ausland, ihre Rechtsform und ihr Sitz sowie die für die Eintragung zuständige ausländische Behörde.
  3. Unterlagen, die den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger getroffen wurden.

HINWEIS:

Die elektronische Antragstellung ist unter https://mersis.ticaret.gov.tr/ vorzunehmen.

Für Informationen und Unterstützung

Telefon:

0 (378) 227 10 46

Durchwahlen: 124 – 125 E-Mail:

info@bartintso.org.tr

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  1. 24. Oktober 2026

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